Lohnsteuerliche Behandlung der Beiträge
Die Beiträge für die Zusatzversorgung (1,4 %) sind Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer und unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.
Seit 1. Januar 2002 sind Arbeitgeberbeiträge an Pensionskassen in begrenzter Höhe steuerfrei. Die Steuerfreiheit der Beiträge an Pensionskassen ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitnehmer beschränkt.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit unter anderem:
- Es handelt sich um Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis des Arbeitnehmers und setzt voraus, dass dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vorliegt.
- Der Arbeitgeber erfasst den ZVK-Beitrag von 1,4 % des Bruttolohnes in der Lohnbuchhaltung personenbezogen und weist diesen in der monatlichen Lohnabrechnung aus.
- Der Freibetrag für Beiträge zur Zukunftssicherung nach § 3 Nr. 63 EStG ist seit 2005 arbeitgeberbezogen (in 2016 = 2.976,00 €). Daher kann die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei einem Arbeitgeberwechsel in einem Kalenderjahr ggf. mehrmals in Anspruch genommen werden (pro Beschäftigungsverhältnis in 2016 = 2.976,00 €).
Beiträge für die Berufsbildung
- Die Beiträge für die Berufsbildung (ab 2010 neuer Beitragssatz 1,2 %) sind steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben und unterliegen nicht der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.
- Aus diesem Grund ist eine strenge Trennung der beiden Beitragsarten erforderlich, die in einer Summe erhoben werden.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge
- Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung knüpft an die steuerliche Behandlung an.
Sozialversicherungsfreiheit besteht für Zuwendungen an Pensionskassen, soweit diese 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeitnehmer im Jahr nicht überschreiten und aus einem ersten Dienstverhältnis stammen und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach der genannten Vorschrift erfüllt sind.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Rentenbeihilfe
Die Rentenbeihilfe und das Sterbegeld gehören zu den sonstigen Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz und sind grundsätzlich zu versteuern. Die Art der steuerlichen Behandlung hängt von der Versteuerung der vom Arbeitgeber bei der ZVK-Steinmetz eingezahlten Beiträge ab.
Bis zum 31.12.2001 konnte der Arbeitgeber die Beiträge für die Rentenbeihilfe und das Sterbegeld nur pauschalversteuert an die ZVK-Steinmetz zahlen. Seit dem 01.01.2002 werden die Beiträge steuerfrei entrichtet.
Für die Versteuerung der Rentenbeihilfe durch den Versicherten bedeutet dies, dass der Anteil der Rentenbeihilfe, der auf pauschalversteuert eingezahlten Beiträgen beruht, nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist. Der Anteil der Rentenbeihilfe, der auf steuerfrei gezahlten Beiträgen beruht, ist demgegenüber nach § 22 Nr. 5 EStG mit dem individuellen Steuersatz des Versicherten zu versteuern.
Auf die monatliche Rentenbeihilfe ist der volle allgemeine Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Die Beitragspflicht entsteht jedoch nur, soweit die monatlichen Versorgungsbezüge ein Zwanzigstel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen (in 2016 = 145,25 €).
Die Kasse hat dem Versorgungsbezieher zum Jahresbeginn eine Leistungsbescheinigung auszuhändigen. Die darin mitgeteilten Beträge gelten weiterhin. Nur wenn sich die Höhe der jährlichen Rentenbeihilfe ändert, wird eine neue Leistungsbescheinigung erstellt.
Beihilfeleistungen sind Altersvorsorgerenten, die in die Anlage R zur Einkommenssteuererklärung einzutragen sind.
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